Medizinische VersorgungVon der pauschalen Versorgung zum Regelsystem
Am 31.12.2023 lief die Institutsermächtigung zur medizinischen Versorgung (KHP) der Klient*innen der Diakonischen Stiftung Wittekindshof aus. Mit dem Auslaufen der Institutsermächtigung fand ein Systemwechsel von einer Sonderversorgung zur Regelversorgung statt. Die ärztliche Behandlung, therapeutische Versorgung und Arzneimittelversorgung läuft seit dem 1.1.2024 in allen Regionen der Diakonischen Stiftung Wittekindshof nach den üblichen Bedingungen des Regelsystems.
Der Systemwechsel wirkt sich auf viele Prozesse aus, die im Folgenden genauer beschrieben werden.
Ärztliche Behandlung
Da viele Klient*innen in den Regionen Ostwestfalen und Bad Oeynhausen Nord bereits von niedergelassenen Hausärzt*innen versorgt werden, die zur Abrechnung im Regelsystem berechtigt sind, ist mit dem Systemwechsel in vielen Fällen kein Arztwechsel verbunden gewesen. Lediglich Klient*innen, die bisher von angestellten Ärzt*innenen des Medizinischen Zentrums versorgt wurden, mussten einen neuen Hausarzt finden.
Mit dem Systemwechsel war auch verbunden, dass fast alle Klient*innen des Wittekindshofes zugangsberechtigt zu einem MZEB (Medizinisches Behandlungszentrum für Menschen mit Behinderungen gem. 119c SGB V) sind. Siehe d)
Unter Regelsystem wird die Versorgung mit medizinischen Leistungen verstanden, die über vertragliche Regelungen im SGB V allen gesetzlich Versicherten zustehen. Der Arzt erbringt oder verordnet diese Leistungen und stellt sie bei Kassenpatient*innen der Krankenkasse direkt, bei Privatpatient*innen den Patient*innen selbst in Rechnung.
Ja, es besteht freie Arztwahl.
Bei komplexen Behandlungsbedarfen (Diagnostik oder Therapie) kann ein Medizinisches Behandlungszentrum für Menschen mit Behinderungen (MZEB, gem. 119c SGB V) eine sinnvolle Unterstützung/ Ergänzung der haus- und fachärztlichen Versorgung sein.
Zielgruppe des MZEB sind Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf eine, die Regelversorgung ergänzende, spezialisierte medizinische Versorgung angewiesen sind.
Für eine Behandlung im MZEB ist für jedes Quartal eine Überweisung durch die/ den behandelnde/n Haus- oder Fachärztin/ arzt notwendig.
Grundsätzlich ist eine Behandlung im MZEB immer als Ergänzung zu einer ambulanten ärztlichen Versorgung gedacht. Sie ist in erster Linie auf eine interdisziplinäre Diagnostik und Behandlungserprobung ausgelegt. In komplexen Fällen kann im MZEB auch eine längerfristige fachärztliche Behandlung vorgenommen werden.
Arzneimittel
Seit dem 1.1.2024 werden Arzneimittelverordnungen (Rezepte) auf dem üblichen Formular Muster 16 (Kassenrezept) ausgestellt.
Die Rezepte können dann in jeder Apotheke eingelöst werden.
Für die Regionen Bad Oeynhausen Nord und Ostwestfalen wurde mit der Kaiser Apotheke in Bergkirchen vereinbart, dass die Arzneimittelrezepte dort eingelöst werden. Die Apotheke liefert die verordneten Medikamente dann wöchentlich personenbezogen in die Wohneinheiten. Im Laufe des Jahres 2024 ist für viele Klient*innen in den besonderen Wohnformen geplant, die Medikamente bereits durch die Kaiser-Apotheke geblistert (gestellt) an die Wohneinheiten zu liefern.
Kurzfristig verordnete Medikamente werden zu den Öffnungszeiten der Apotheke gesondert geliefert. Außerhalb der Öffnungszeiten müssen die Rezepte bei der notdiensthabenden Apotheke eingelöst werden.
Nein, der Blister-Vertrag richtet sich in erster Linie an Klient*innen in den besonderen Wohnformen. Der Blister-Vertrag wird seitens der Apotheke mit jedem Klienten einzeln abgeschlossen. Seitens der Geschäftsführung wird eine Teilnahme an dem Blister-Vertrag empfohlen, weil er der organisatorischen Erleichterung hinsichtlich des Stellens von Arzneimitteln dient! Sollte es gute Gründe geben, dass Klient*innen nicht in den Blister-Vertrag eintreten, ist dies mit der Geschäftsführung abzustimmen.
Nein, z.B. Arzneimittel in Tropfenform, Granulate, Beutel, Bedarfsmedikamente und Betäubungsmittel können/ dürfen nicht geblistert werden.
Medikamente, die während der Arbeitszeit eingenommen werden müssen, werden aus dem Blister herausgelöst und durch den Klienten selbst oder eine Assistenzperson an die WfbM bzw. TSA übergeben. Arzneimittel in Tropfenform, Bedarfsmedikamente und Betäubungsmittel müssen weiterhin doppelt verordnet und in der WfbM oder TSA gestellt werden. In Rücksprache mit dem behandelnden Arzt wird nach Möglichkeiten gesucht, die Medikation ggf. so umzustellen, dass Mittagsmedikamente auf das Nötigste reduziert werden.
Therapeutische Versorgung (Heilmittel)
Eine Behandlung durch Heilmittelpraxen erfolgt aktuell nur noch mit einer gültigen und korrekt ausgefüllten Heilmittelverordnung.
Die Verordnung von Heilmitteln erfolgt jeweils durch den/ die behandelnde(n) Arzt/ Ärztin. Sie wird der/ dem Patientin/ Patienten bzw. ihrer/ seiner Begleitperson übergeben, die sich dann mit einer Anfrage an eine von den Kassen zugelassene Therapeutische Praxis wenden.
Behandlungsfrequenzen von bis zu fünf Mal pro Woche sind im Heilmittelkatalog NICHT vorgesehen. Sofern eine entsprechende Diagnose in Verbindung mit einer passenden Leitsymptomatik vorliegt, kann der verordnende Arzt/ Ärztin weiterhin längerfristige Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausstellen.
Ja! Die Therapeutischen Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sind für allen Kassen zugelassen.
Die Kolleginnen und Kollegen unserer Heilmittelpraxen sind angehalten freie Kapazitäten zeitnah zu belegen. Dieses kann dazu führen, dass nicht jede Anfrage sofort bedient werden kann oder es zu einer Therapiepause kommen kann.
Ja! Behandlungen im häuslichen Umfeld bzw. in der sozialen Einrichtung (z.B. WfbM) sind möglich, sofern der verordnende Arzt dies für notwendig hält und demzufolge ‚Hausbesuch‘ auf der Verordnung angekreuzt hat.
Medizinprodukte und Hilfsmittel
Bei ärztlich verordneten Medizinprodukten/ Hilfsmitteln:
Das Rezept wird direkt an das Sanitätshaus weitergleitet. Die Wahl des Sanitätshauses ist dabei grundsätzlich frei. Es gibt jedoch Kooperationspartner, die bei den Beauftragten für Medizinproduktesicherheit erfragt werden können.
Von der Einrichtung zu stellende Medizinprodukte/ Hilfsmittel:
Nach dem Ausfüllen des digitalen Bestellformulars aus dem QM-Handbuch wird dieses an den/ die zuständige/n Beauftragte/n für Medizinproduktesicherheit weitergeleitet. Diese holen dann Kostenvoranschläge ein und legen diese vor. Dabei beraten sie auch zu Möglichkeiten des Mietens oder Leasens eines Medizinproduktes oder Hilfsmittels. Im nächsten Schritt wird der Antrag über das QM-System an die zuständige Geschäftsbereichsleitung zur Freigabe weitergeleitet.
Personenbezogene Medizinprodukte/ Hilfsmittel werden in der Regel ärztlich verordnet und alle Kosten dann von der Krankenkasse übernommen.
Darüber hinaus gibt es Medizinprodukte, die von der DSW einrichtungsbezogen vorgehalten werden müssen (z.B. Lifter, Pflegebetten u.s.w.). Welche Medizinprodukte das betrifft, hängt vom Einrichtungskonzept und den damit verbundenen vertraglichen Regelungen ab. Die Kosten für Anschaffung, Wartung und Reparatur von einrichtungsbezogenen Medizinprodukten tragen dann die Bereiche.
Nach der Medizinproduktebetreiberverordnung ist der Wittekindshof verpflichtet Beauftragte für Medizinproduktesicherheit vorzuhalten.
Aufgaben sind:
- Sicherstellung aller gesetzlichen Anforderungen/ Normen im Zusammenhang mit Medizinproduktesicherheit
- Inventarisierung der Medizinprodukte und Meldung an das interne Anlageregister
- Erfassung, Bewertung und Meldung (Zusammenarbeit mit Behörden) im Zusammenhang mit Vorkommnissen von Medizinprodukten
- Koordination von internen Maßnahmen (korrektiv oder zur Abwendung von Gefahren durch Medizinprodukte z.B. bei Rückrufaktionen).
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit Herstellern von Medizinprodukten und zuständigen Behörden
- Organisation von Schulungen für die Mitarbeitenden zur sicheren Anwendung von Medizinprodukten
Beratung der Geschäftsführung in Fragen der Medizinproduktesicherheit und bei der Entscheidungsfindung bezgl. der Anschaffung/ Mietung/ Anwendung von Medizinprodukten
Sondenernährung
Die DSW arbeitet im Bereich der Sondenernährung seit vielen Jahren mit der Firma Nutricia zusammen. Mitarbeiter*innen der Firma kommen bei Bedarf auf die Wohngruppe, beraten zum Bedarf und kümmern sich ggf. um die Ausstellung eines Rezeptes durch den behandelnden Hausarzt.
Sofern der Bedarf nach Sondenernährung medizinisch festgestellt wird, kann sie durch einen Arzt verordnet werden. Die Kosten übernimmt dann die Krankenkasse.
Achtung: Dickungsmittel können nicht verordnet werden und müssen von der Einrichtung selbst finanziert werden. Die Bestellung erfolgt über die Bereiche direkt bei den jeweiligen Lieferanten (siehe Med. Sachbedarf).
Medizinischer Sachbedarf
Die Produkte des medizinischen Sachbedarfes und des Hygiene- und Infektionsschutzes (z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Medizinbecher etc.) werden von den Bereichen über ABAS bestellt. Die Produkte des Medizinischen Sachbedarfes werden in ABAS mit den allgemeinen Hygieneartikeln (z.B. Toilettenpapier, Müllsacke) zu einer Bestellliste zusammengefasst. Sie werden von mehreren externen Lieferanten, mit denen der Wittekindshof zusammenarbeitet, direkt an die Bereiche geliefert. Diese sind aktuell die Fa. Brune, Fa. Emmy Klooss, Fa. Rudschuck, Fa. Danone und regionale Apotheken.
Es wurde ein Sortiment zusammengestellt, dass den qualitativen und fachlichen Ansprüchen in der DSW entspricht.
Die Versorgung mit ableitenden Systemen erfolgt ausschließlich auf Basis einer ärztlichen Verordnung. Die Beratung zu einer bedarfsgerechten Versorgung übernehmen dabei externe MP-Versorger, die sich in der Regel auch um die Beschaffung einer passenden Verordnung kümmern und direkt mit den Krankenkassen abrechnen.
In den Regionen gibt es unterschiedliche Versorger. In den Regionen Bad Oeynhausen Nord und Ostwestfalen wird viel mit dem Versorgungsmanagement Orthopartner OWL zusammengearbeitet. Im Zweifelsfall sollten die Verantwortlichen Fachkräfte Pflege bei der Auswahl des MP-Versorgers einbezogen werden.